Hier gibt es die Satzung des SV Aufbau Altenburg e.V. als PDF zum herunterladen.
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen „SV Aufbau Altenburg e.V. “ Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 162 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind blau und rot.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports.
(2) Sein besonderes Augenmerk legt der Verein auf die körperliche und charakterliche Bildung seiner Jugendmitglieder.
(3) Der Verein ist politisch, weltanschaulich, rassisch und konfessionell neutral.
(4) Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich eine hauptamtliche Tätigkeit erlaubt. Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen hauptamtlich und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Es ist zulässig, an ehrenamtlich tätige Organmitglieder eine Vergütung (Ehrenamtspauschale) entsprechend den steuerlichen Höchstbetragen zu zahlen.
(5) Der Verein hat das Recht, Gesellschaften (auch erwerbswirtschaftlicher Art) zu gründen oder sich an solchen Gesellschaften zu beteiligen oder Gesellschaftsbeteiligungen zu veräußern. Er hat darüber hinaus das Recht, Mitglied anderer Vereine zu werden.
(6) Der Verein ist insbesondere befugt, im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zwecks alle Maßnahmen (mit Einschluss der Gesellschaftsgründung, der Gesellschaftsbeteiligung, der Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen und des Erwerbs von Mitgliedschaften gemäß Abs. 5) zu ergreifen, die für die Planung, Errichtung, Finanzierung und den Betrieb von Sportanlagen erforderlich sind.
§ 3 Vereinsabteilungen
(1) Der Verein unterhält derzeit eine Fußball-, eine Handball-, eine Radsport-, eine Tischtennis-, eine Gymnastik-, eine Seniorengymnastik-, eine Rehasport- und eine Volleyballabteilung.
(2) Das Vorstand kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen.
§ 4 Vereinsvermögen
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen ergebnisabhängige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden der Ausschluss aus dem Verein oder bei dessen Auflösung haben die Vereinsmitglieder keinenAnspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Auflösung, Wegfall des Zweckes
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des vom Verein angestrebten Zwecks nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches (stimmberechtigtes) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, und zwar nach ihrer Wahl aktives oder förderndes (passives) Mitglied.
(2) Minderjährige können mit Einverständnis der Vertretungsberechtigten Mitglied im Jugendbereich der einzelnen Abteilungen sowie darüber hinaus förderndes (passives) Mitglied werden.
(3) Außerordentliches Mitglied können juristische Personen und sonstige Personenver-einigungen mit rechtlicher Selbständigkeit werden.
(4) Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben haben.
(5) Die Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder Verlusten, die sie bei der Ausübung des Sports, derBenutzung von Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, es sei denn, solche Schäden oder Verluste sind durch Versicherungen abgedeckt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaftist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
(2) Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Dieser muss in dem Aufnahmeantrag zugleich erklären, dass er nebendem Minderjährigen für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge haftet.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. DieAufnahme in den Verein ist dem Bewerber schriftlich zu bestätigen. Die Aufnahme wird erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
(4) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft regelt eine Ehrenordnung, die vom Aufsichtsrat beschlossen wird.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr verlangt werden. Außerdem werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden mit der Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes durch den Aufsichtsrat festgesetzt.
(3) Für juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedsbeiträge gesondert vereinbart.
(4) Das Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen, ermäßigen oder stunden.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären, er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Verein spätestens bis zum 30. September eines Jahres zugegangen sein. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied dem Verein gegenüber trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlungen in Verzug befindet und seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind, ohne dass dieZahlungsrückstände beglichen wurden. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn einMitglied grob gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder sich einesschwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird mit Zugang des Briefes wirksam.
(5) Über den Ausschluss gemäß Absatz 3 Satz 1 beschließt der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den der Aufsichtsrat unanfechtbar entscheidet. Über den Ausschluss gemäß Absatz 3 Satz 2 beschließt der Aufsichtsrat, seine Entscheidung ist unanfechtbar.
3. Abschnitt: Vereinsorgane
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Aufsichtsrat,
3. der Vorstand,
4. der Wahlausschuss.
§ 11 Wählbarkeit, Ergänzung eines Vereinsorgans
(1) In ein Ehrenamt wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied, das volljährig ist. Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig. Ein Ehrenamt endet in jedem Falle mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein.
(2) Die Mitgliedschaft in einem der in § 10 Nr. 2 bis 4 genannten Organe ist, soweit diese Satzung nicht ausnahmsweise etwas anderes enthält, unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe. Wird ein Mitglied eines Organs in ein anderes gewählt, so scheidet es aus dem bisherigen Organ aus.
(3) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Organ aus oder ist es nicht nur vorübergehend verhindert, so kann das jeweilige Organ durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder ein Ersatzmitglied berufen, das die nach dieser Satzung für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss. Das Ersatzmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten und bleibt bis zur Neuwahl Mitglied des Organs.
1. Kapitel – Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Jahressportberichte der einzelnen Abteilungen;
b) Entgegennahme des Finanzberichts des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Aufsichtsrates;
e) Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes;
f) Wahl des Aufsichtsrates sowie der Kassenprüfer;
g) Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes;
i) Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung;
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
k) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenpräsidentschaft.
§ 13 Einberufung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie soll im zweiten Kalenderquartal stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung istdurch den Vorstand einzuberufen, wenn den Vorstand oder der Aufsichtsrat dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt; in dem Antrag sind der Grund für die verlangte Einberufung und die gewünschte Tagesordnung anzugeben.
(3) Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und Aushang in den Sportstätten der Abteilungen. In der Osterländer Volkszeitung soll durch Pressemitteilung auf die Einberufung hingewiesen werden.
(4) In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Bekanntmachung in der Osterländer Volkszeitung (Absatz 3) muss lediglich auf Datum und Ort der Versammlung hinweisen. Sofern Gegenstand der Tagesordnung eine Änderung der Satzung ist, muss auf der Internetseite des Vereins die beantragte Änderung der Satzung im Wortlaut veröffentlicht werden.
(5) Wird eine Mitgliederversammlung abgebrochen oder unterbrochen, ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit den verbliebenen Tagesordnungspunkten einzuberufen; diese weitere Mitgliederversammlung hat binnen eines Monats nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Für die Einberufung gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist nur eine Woche beträgt.
§ 14 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1.) Jahresberichte (§ 12 a und d);
2.) Finanzbericht (§ 12 b);
3.) Bericht des Kassenprüfers (§ 12 c);
4.) Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes (§ 12 e);
5.) Wahlen (§ 12 f);
6.) Anträge von Mitgliedern.
Im Übrigen liegt die Tagesordnung im Ermessen des Vorstandes.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich dieErgänzung der Tagesordnung verlangen. Der Vorstand soll einem solchen Verlangen in der Regel entsprechen; es muss ihm entsprechen, wenn das Verlangen von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unterstützt wird.
(3) Ergänzungen der Tagesordnung nach Absatz 2 hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(4) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung außerdem diejenigen Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben, die vom Vorstand nicht berücksichtigt worden sind; in diesen Fällen ist die Tagesordnung entsprechend dem Verlangen zu ergänzen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
(5) Für die Behandlung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgemäß eingegangen sind (Absatz 2 Satz 1), ist deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festzustellen. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Anträge auf Änderung der Satzung dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand bis zum Einberufungstag der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegen haben. Die Behandlung solcher Anträge als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
§ 15 Versammlungsleitung, Protokollführung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch einen anderen Versammlungsleiter wählen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Das Protokoll muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung;
b) die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
c) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufungund der Beschlussfähigkeit;
d) die Tagesordnung und die gestellten Anträge;
e) die Art der Abstimmungen und die Abstimmungsergebnisse;
f) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse;
g) bei Wahlen die Personalien der Gewählten, ihre Anschrift und ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen. Diese Erklärung kann auch in Abwesenheit abgegeben werden.
(4) Ein Antrag, der eine Satzungsänderung enthält, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Sofern der Beschluss der Mitgliederversammlung von dem in der Einberufung genannten Text abweicht, sind der beantragte und der beschlossene Text wörtlich zu protokollieren.
§ 16 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung nach den Vorschriften des § 13 Absatz 3 und 4 einzuberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung hat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.
(4) Die weitere Mitgliederversammlung nach Absatz 3ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinweisen.
§ 17 Abstimmungen und Wahlen
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied (§ 6 Absatz 1) eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden,eine Vertretung ist ausgeschlossen.
(2) Die Art und Weise der Abstimmungen bestimmt derVersammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(3) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor und erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die in Satz 1 dieses Absatzes genannte Mehrheit erhält; gegebenenfalls finden zwischen den beiden Bewerbern weitere Wahlgänge statt. Absatz 3 Satz 2 gilt für die Wahlen entsprechend.
(5) Zur Änderung dieser Satzung – auch hinsichtlichihres Zweckes – ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich,dies gilt auch zur Auflösung des Vereins.
2. Kapitel – Aufsichtsrat
§ 18 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchsten neun Mitgliedern, die Mitglied des Vereins sein müssen. Die Mitglieder werden gemäß § 17 von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat nach Außen führt seine Beschlüsse aus.
§ 19 Wahl
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag Wahlausschusses jeweils für drei Jahre gewählt. DieMitgliederversammlung wird über alle eingegangenen Vorschläge für die Besetzung von Aufsichtsratsplätzen informiert. Die Zahl der vom Wahlausschuss vorgeschlagenen Kandidaten muss mindestens der Anzahl der zu besetzenden Aufsichtsratsplätze entsprechen. Den vorgeschlagenen Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Mitgliederversammlung vorzustellen. Nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit führen die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates die Geschäfte so lange fort, bis die Mitgliederversammlung die Mitglieder des Aufsichtsrates neu gewählt hat.
(2) Sind mehrere Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen, so sind die zu wählenden Mitglieder einzeln zu wählen.
(3) Sollten die vorgeschlagenen Kandidaten nicht gewählt werden, so tritt der Wahlausschuss noch während der Mitgliederversammlung zusammen, um über einen neuen Wahlvorschlag zu beschließen.
(4) Kommt es zu einem solchen Beschluss nicht, oderfolgt die Mitgliederversammlung dem neuen Vorschlag nicht, können die Mitglieder des Aufsichtsrates auf Vorschlag eines stimmberechtigten Vereinsmitgliedes gewählt werden.
§ 20 Aufgaben
(1) Dem Aufsichtsrat obliegt es, den Vorstand des Vereins gemäß § 24 zu wählen sowie den Vorstand in allen entscheidenden und grundsätzlichen Fragen und in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten.
(2) Der Aufsichtsrat hat auch die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Zu diesem Zweck obliegt es dem Aufsichtsrat insbesondere,
a) die gemäß § 26 Absatz 3 Satz 3 zu erstattenden Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen und zu erörtern;
b) den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan des Vereins zu genehmigen;
c) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Abschluss der Arbeitsverträge und die Festsetzung der Tätigkeitsvergütung gegenüber nicht ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Vorstands;
d) Erlass von Ordnungen, die das Vereinsleben regeln; zumindest sind eine Finanz-, eine Beitrags-, eine Ehren- und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen;
e) die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt werden;
f) die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wegen schwerwiegendem vereinsschädigendem Verhalten; hierbei kommen in Betracht die Verwarnung, der Verweis, die vorübergehende oder dauernde Aberkennung des Rechts, ein Amt im Verein zu bekleiden, und der Ausschluss aus dem Verein gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2;
g) Entscheidungen über Einsprüche der durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenen Mitglieder (§ 9 Absatz 5 Satz 2).
(3) Ausgaben des Vereins, die über den Ansatz im Finanzplan hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Gleiches gilt für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Der Aufsichtsrat hat gemäß § 13 Absatz 2 die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn das Wohldes Vereins dies erfordert.
(5) Der Aufsichtsrat soll Anregungen und Vorschlägevon Mitgliedern des Vereins entgegennehmen und beraten und seine Auffassung in geeigneter Weise zum Ausdruck bringen.
§ 21 Zusammentreten
(1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Er tritt ferner zusammen, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter; eine Frist von einer Woche soll dabei eingehalten werden. Kommt im Falle von Absatz 1 Satz 2 der Vorsitzende dem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so können dieAufsichtsratsmitglieder, welche die Einberufung verlangt haben, oder der Vorstand den Aufsichtsrat selbst einberufen.
(3) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind vertraulich. Über sie ist ein Protokoll zu führen. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse des Aufsichtsrates und für die von ihm vorzunehmenden Wahlen gilt § 17 Absatz 3 und 4 entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann jedoch mitder Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Mitglieder des Vorstandes zu einer Sitzung oder einem Punkt der Sitzung nicht zuzulassen.
§ 22 Haftung
Für die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 27 entsprechend. Der Aufsichtsrat hat bei der Führung der Geschäfte die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Bei Verletzung dieserPflichten sind die Mitglieder des Aufsichtsrates dem Verein gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 23 Abwahl
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können aus wichtigem Grunde durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzeln oder gemeinsam abberufen werden. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Für einen Abberufungsbeschluss der Mitgliederversammlung nach Absatz 1 ist Voraussetzung, dass der Mitgliederversammlung zuvordurch das Vorstand oder durch ein Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich ein entsprechender Vorschlag unterbreitet worden ist; der Beschluss des Vorstands bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Der Abberufungsvorschlag ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Seine Behandlungals Dringlichkeitsantrag (§ 14 Absatz
5) ist unzulässig.
3. Kapitel – Vorstand
§ 24 Grundsätze für den Vorstand
(1) Das Vorstand besteht aus mindesten drei und höchsten fünf Mitgliedern: Dem Vorsitzenden des Vorstandes, mindestens einem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Vorstand Finanzen. Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(2) Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes sind können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein. Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstands erhalten eine Tätigkeitsvergütung. Bei hauptamtlicher Tätigkeit ruht die Mitgliedschaft im Verein für die Dauer der Tätigkeit. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können auf Beschluss des Aufsichtsrates die Ehrenamtspauschale innerhalb der gesetzlichen bzw. fiskalischen Bestimmungen erhalten.
(3) Der Vorstand leitet den Vereins im Sinne des § 26 BGB Verein in eigener Verantwortung. Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zweiVorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen mindestens eines ein ehrenamtlich tätig sein muss. Das Recht der Geschäftsführung im Innenverhältnis steht den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich zu. Der Aufsichtsrat soll darüber hinaus eine Geschäftsordnung erlassen, die die Verteilung der Geschäftsführungskompetenzen der Vorstandsmitglieder einschließlich der Notwendigkeit interner Mehrheitsentscheidungen regelt. In dieser Geschäftsordnung kann auch vorgesehen werden, dass einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern zusammen für allgemeine Aufgaben oder für bestimmte Aufgaben Einzelgeschäftsführungsbefugnis bzw. Gesamtgeschäftsführungsbefugnis eingeräumt wird.
(4) Das Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse des Vorstands gilt § 17 Absatz 3 entsprechend.
§ 25 Wahl
(1) Das Vorstand des Vereins wird vom Aufsichtsrat gewählt. Zu dieser Wahl hat der Aufsichtsrat frühestens sechs Monate und spätestenszwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder zusammenzutreten.
(2) Für die Wahlhandlung gilt § 19 Absatz 2 entsprechend.
(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus seinem Amt muss der Aufsichtsrat binnen eines Monats zur Wahl einesNachfolgers zusammentreten.
(4) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre, die Amtszeit der hauptamtlichen Mitglieder bestimmt sich nach der Dauer des Anstellungsvertrages.
(5) Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus dem Amt aus, bleiben die übrigen Mitglieder des Vorstandes gleichwohl bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt.
(6) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte solange fort, bis der Aufsichtsrat nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 einen neuen Vorstand bestellt hat.
§ 26 Aufgaben
(1) Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Das Vorstand hat insbesondere folgende Aufgabenund Pflichten:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung und Ergänzung der Tagesordnung;
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) die Aufnahme von Mitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern;
d) die Einstellung und Entlassung des Personals sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle und die sonstigen Einrichtungen;
e) die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern;
f) die Anhörung der Abteilungsvorstände im Rahmen deren Tätigkeit für die Abteilungen und die Beschlussfassung über Anträge der Abteilungsvorstände.
(3) Das Vorstand erstellt ferner den Jahresbericht und den jährlichen Finanzbericht. Letzterer besteht aus dem Jahresabschluss, dem Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins und dem Finanzplan. Darüber hinaus hat der Vorstanddem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, bei Vorliegen eines besonderen Grundes schon früher, über seine Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Ein besonderer Grund liegt insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor.
(4) Das Vorstand kann zur Erledigung aller Aufgabendritte Personen heranziehen und Ausschüsse gründen. Er kann insbesondere Aufgaben an einen haupt- oder ehrenamtlichen Geschäftsführer übertragen. Für den ehrenamtlichen Geschäftsführer kann der Vorstand eine Ehrenamtspauschale entsprechend den gesetzlichen und fiskalischen Bestimmungen gewähren. Soweit mehrere Mitarbeiter in der Geschäftsstelle tätig sind, ist der Geschäftsführer deren fachlicher Ansprechpartner, die disziplinarische Stellung als Arbeitgeber übt der Vorstand aus.
§ 27 Haftung
Der Vorstand hat bei der Führung der Geschäfte die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Bei Verletzung dieser Pflichten sind die Mitglieder des Vorstands dem Verein gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 28 Abwahl
Die Mitglieder des Vorstands können aus wichtigem Grunde durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Kapitel – Wahlausschuss
§ 29 Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss besteht aus den Abteilungsleitern des Vereins.
(2) Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Wahlen zum Aufsichtsrat vorzubereiten und in der Mitgliederversammlung zu leiten.
§ 30 Vorbereitung von Wahlen zum Aufsichtsrat
(1) Spätestens zwei Monate vor jeder Mitgliederversammlung, bei der eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich ist, tritt der Wahlausschuss zusammen. Er wird vom dienstältesten Abteilungsleiter einberufen und geleitet.
(2) Der Wahlausschuss beschließt über Kandidaten für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Für die Abstimmung gilt §17 entsprechend. Die Anzahl der
Kandidaten soll der Anzahl der zu besetzenden Aufsichtsratsposten entsprechen.
(3) Der Wahlausschuss soll der Mitgliederversammlung nur solche Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat vorschlagen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus sonstigen, ähnlich gewichtigen Gründen die Gewähr dafür bieten, dass sie die in dieser Satzung genannten Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder können dem Wahlausschuss bis zum Sitzungstermin schriftlich Kandidaten für die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder vorschlagen.
4. Abschnitt – Sonstiges
§ 31 Kassenprüfung
(1) Die Tätigkeit des Vorstandes in finanziellen Belangen wird durch mindestens zwei und höchstens drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern kontrolliert. Auf Antrag des Aufsichtsrates kann auch ein externer Wirtschaftsprüfer bestellt werden. Den diesbezüglichen Beschluss fasst die Mitgliederversammlung.
(2) Der Mitgliederversammlung ist Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung zu erstatten (§ 14 Absatz 1 Nr. 3). Dieser Bericht wird von einem Kassenprüfer vorgetragen. Im Falle einer externen Prüfung kann der Prüfbericht auch von einem Mitglied des Aufsichtsrates verlesen werden.
§ 32 Inkrafttreten
(1) Vorstehende Satzung tritt nach Beschlussfassungdurch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand: April 2012